Satzung des SSV Rantzau von 1912 e.V.

Satzung des SSV Rantzau e. V.

 
[beschlossen auf der Mitgliederversammlung 29.3.2019]
 
 
 
§ 1 Name und Sitz
 
Der Spiel- und Sportverein Rantzau e. V. (SSV Rantzau) ist eine Vereinigung von Personen auf allen Gebieten der Leibesübungen.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Barmstedt (Kreis Pinneberg).
Er ist dem Kreissportverband Pinneberg (KSV) e.V. angeschlossen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Vereinszweck
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist der Sport.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. 
Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller, wirtschaftlicher und rassischer Art ab.
Er unterhält eine Jugendgruppe, die innerhalb des Vereins als besondere Abteilung besteht. Sie unterliegt der Aufsicht und Förderung des Kreisjugendpflegers. In dieser Jugendgruppe können über den Rahmen rein sportlicher Betätigung hinaus auch Heimatabende, Zeltlager und kulturelle Veranstaltungen durchgeführt werden.
 
§ 3 Ehrenamtlichkeit
 
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
 
 
§ 4 Vereinsorgane
 
Organe des Vereins sind:
 
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
 
§ 5 Mitgliedschaft
 
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. 
 
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erworben, sofern der Vorstand nicht innerhalb eine Frist von 4 Wochen die Aufnahme ablehnt. Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
 
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt   b) Tod   c) Streichung von der Mitgliederliste  d) Ausschluss
Der Austritt kann nur zum Kalender-Quartalsende und nur schriftlich - und zwar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen - an den Vorstand des Vereins erklärt werden.
 
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist.
 
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit einer 3/4-Mehrheit und wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen. 
 
Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen. Diese entscheidet in jedem Falle endgültig. 
 
Mitglieder, die sich um die Belange des Vereins außerordentlich verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 
 
§ 6 Rechte und Pflichten
 
Die Mitglieder haben das Recht, sich im Rahmen des Vereins sportlich zu betätigen. Sie haben  Anspruch auf Betreuung und Beratung. 
 
Die Mitglieder sind verpflichtet sich für die Belange des Vereins einzusetzen, die Bestimmungen dieser Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu achten. Die jeweiligen Bedingungen und Satzungen der Verbandsorgane sind anzuerkennen.
 
Die Mitglieder sind verpflichtet die Mitgliedsbeiträge und Umlagen zu bezahlen und den Arbeitsdienst abzuleisten. Näheres hierzu regelt die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließende jeweils gültige Beitrags- und Arbeitsdienstordnung.
 
§ 7 Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, sofern sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Sie muss vier Wochen vorher mit dem Hinweis auf die Tagesordnung einberufen werden.
Die Ankündigung erfolgt durch Aushang an den Nachrichtentafeln des Vereins, auf der Homepage und in der örtlichen Tagespresse. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat der Vorstand im ersten Quartal eines jeden Jahres einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen können nach Bedarf auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes einberufen werden.
Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese mindestens der 10.Teil der stimmberechtigten Mitglieder beantragt. Die Beschlussfassung der Mitglieder des Vereins erfolgt ausschließlich auf diesen Mitgliederversammlungen. 
Zusätzliche Tagesordnungspunkte und Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1.Vorsitzenden, bei Verhinderung bei seinen Stellvertretern einzureichen und müssen in der Tagesordnung behandelt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist ihre Verhandlung in der Versammlung nicht zulässig.
 
Zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten und Anträgen mit besonderer Dringlichkeit, die nicht fristgerecht gestellt wurden, ist eine 3/4-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. 
 
§ 8 Beschlussfassung
Die Beschlussfassung erfolgt in der Mitgliederversammlung wie im Vorstand durch offene Abstimmung. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Versammlung. 
Bei der Abstimmung entscheidet in der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit, soweit in der Satzung nicht die 3/4 Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Jedes Mitglied, welches das 16.Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
 
Eine 3/4 Mehrheit ist erforderlich
a) zu jeder Satzungsänderung
b) zum Ausschluss eines Mitgliedes
c) zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) zur Auflösung des Vereins
e) zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten und Anträgen, die nicht fristgerecht gestellt wurden. 
 
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung setzt die endgültige Tagesordnung fest. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstands sowie den Kassen- und Prüfungsbericht entgegen und fasst Beschlüsse über Anträge. Zu ihrer Aufgabe gehört die Wahl und Abberufung des Vorstands sowie die Entlastung des Vorstands, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Höhe des Beitrags.
 
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen für die Zeitdauer von zwei Jahren. Diese prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Sie bleiben bis zu den Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist zulässig. 
 
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer  bzw. von der Schriftführerin oder im Verhinderungsfalle von einem anderen Vorstandsmitglied eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift soll den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben. Sie muss enthalten:
1. die Namen der Teilnehmer
2. das Datum, die Zeit der Eröffnung und
         des Schlusses
   3.   die Tagesordnung
4.   die gestellten Anträge, die Beschlüsse
         und die Ergebnisse der Abstimmungen
 
Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem die Versammlung leitenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und auf der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
 
Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall einem der stellvertretenden Vorsitzenden. 
 
§ 10 Vorstand
 
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. 
 
Er gibt sich für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung, über die er mit einfacher Mehrheit beschließt. 
 
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Über die Vorstandssitzung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. 
 
Der Vorstand besteht aus bis zu 9 Mitgliedern, und zwar aus
1. dem 1.Vorsitzenden bzw. der  1.Vorsitzenden
2. dem 1.Stellvertreter bzw. der  1.Stellvertreterin
3. dem 2.Stellvertreter bzw. der 2.Stellvertreterin
4. dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin
   5. dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin
6. dem Sportlichen Leiter bzw. der Sportlichen Leiterin
7. dem Jugendleiter bzw. der Jugendleiterin
   8.   dem 1.Beisitzer bzw. der 1.Beisitzerin
   9.   dem 2.Beisitzer bzw. der 2.Beisitzerin
 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den 1.Vorsitzenden bzw. die 1.Vorsitzende, seinen 1.Stellvertreter bzw. seine 1.Stellvertreterin, seinen 2.Stellvertreter bzw. seine 2.Stellvertreterin, den Schriftführer bzw. die Schriftführerin und den Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin vertreten. Je zwei von diesen sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt .
 
Der Vorstand kann sich selbst durch Personen, die beratende Funktionen haben und nicht stimmberechtigt sind, durch einfache Mehrheit für einzelne Vorstandssitzungen erweitern.
 
Der Vorstand wird auf die Zeitdauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt. 
Wählbar in den Vorstand sind Vereinsmitglieder mit einem Mindestalter von 18 Jahren.
 
In den Jahren mit gerader Endziffer sind der 1.Vorsitzende bzw. die 1.Vorsitzende, sein 2.Stellvertreter bzw. seine 2.Stellvertreterin, der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin und der 1.Beisitzer bzw. die 1.Beisitzerin zu wählen. In den Jahren mit ungerader Endziffer sind der 1.Stellvertreter bzw. die 1.Stellvertreterin, der Schriftführer bzw. die Schriftführerin, der Sportliche Leiter bzw. die Sportliche Leiterin  und der 2.Beisitzer bzw. die 2.Beisitzerin zu wählen.
 
Der Jugendleiter bzw. die Jugendleiterin wird von der Jugendvollversammlung gewählt.
 
Scheidet ein stimmberechtigtes Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
 
Bis zur Ergänzungswahl ist der Vorstand befugt, ein anderes Vereinsmitglied mit dessen Zustimmung kommissarisch mit der Führung der Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes zu beauftragen. 
Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein  gegenüber nicht für Fahrlässigkeit. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und vorsätzliches Verschulden bleibt unberührt.
 
§ 11 Vereinsjugend
 
Die Jugendabteilung des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze nach § 2 dieser Satzung.
 
Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung als höchstem Gremium  beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung. 
 
§ 12 Datenschutz im SSV Rantzau
 
1)Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 
 
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: 
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, 
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, 
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, 
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, 
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und 
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO. 
 
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 
 
4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand eine Datenschutzbeauftragte bzw. einen Datenschutzbeauftragten.
 
5) Die Einzelheiten der Verarbeitung personenbezogener Daten und zur Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen in der aktuellen Form werden vom Vorstand in einer „Datenschutzübersicht des SSV Rantzau“ dargelegt. 
 
§13 Auflösung
 
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zum Zwecke der Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Im Übrigen finden die gesetzlichen Bestimmungen über die Auflösung eines Vereins Anwendung.
 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Barmstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.
 
 
 
 
Diese Satzung hat sich der Spiel- und Sportverein Rantzau e.V. in Barmstedt gegeben in der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) vom 10.3. 2010.
 
Die 1.Änderung erfolgte auf der Mitgliederversammlung am 29.3.2019.

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